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Alt 26-07-2011, 22:18   #1 (permalink)
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Kaltaquise unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorschriften

Hallo,

ich möchte gerne verschiedene Angebote speziell einer Zielgruppe (sagen wir bspw. Bäckern in der Umgebung) anbieten.

Mein letzter Stand ist, dass man a) Niemanden ohne schriftliche (oder mündliche) Erlaubnis anrufen darf und b) Niemanden ohne schrifliche (oder mündliche) Erlaubnis anschreiben darf.

Auch als Verbraucher, finde ich sind das sind potenziell sinnvolle Verbraucherschutzgesetzte - ich möchte überflüssige Abmahnungen wirklich gerne vermeiden, jedoch verbleibt meine Intention.

Vielleicht kennt sich jemand mit der aktuellen Gesetzteslage etwas besser aus oder/und verrät, wie man Abmahnungen grundsätzlich bei Kaltaquise vermeiden kann und trotzdem auf ein Angebot aufmerksam machen kann (ganz abseits vom Internet und anderen indirekten medialen Werbemöglichkeiten - d.h. ich möchte Kunden direkt ansprechen).
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Geändert von medianetic (26-07-2011 um 22:46 Uhr)
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Alt 26-07-2011, 22:35   #2 (permalink)
Inventar
 
Benutzerbild von Nightflyer
 
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Beiträge: 6.882
Zitat:
Unter Briefkastenwerbung wird hier ein Oberbegriff für alle Mailings, Postwurfsendungen, Prospekte und Handzettelwerbung verstanden.

Diese Art der Werbung ist grundsätzlich zulässig. Der Empfänger kann meist erkennen, dass es sich um Werbung handelt, so dass sich die damit verbundene Belästigung in Grenzen hält. Probleme ergeben sich oft dann, wenn der Empfänger zu erkennen gibt, dass er diese Art Werbung nicht wünscht. Bei Mailings schreiben die Empfänger meist zurück und erklären mehr oder weniger freundlich, man möge sie künftig mit solchen Sendungen verschonen. Diese Wünsche müssen Sie beachten. Nach der Rechtsprechung liegt ansonsten eine Verletzung des Eigentums und Besitzes vor und außerdem eine des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Nach einer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt kein sittenwidriges Verhalten vor, wenn der auf einem Briefaufkleber geäußerte Wunsch "Keine Werbung" nur in vereinzelt gebliebenen Fällen missachtet wird.

Hat der Empfänger einen Aufkleber auf dem Briefkasten mit "Keine Werbesendungen und Prospekte", so ist nach einer Rechtsprechung des OLG Karlsruhe damit nicht der Einwurf von Zeitungen oder Zeitschriften sowie von Anzeigenblättern verboten, die meist auch redaktionelle Hinweise enthalten. Die Zeitungen dürfen dann auch Prospekte enthalten.

Wenn Sie sich von Ihrem Verteilunternehmen garantieren lassen, dass Briefkästen, die mit Aufklebern "Keine Werbung" und dergleichen versehen sind, nicht bestückt werden, so liegt noch kein Wettbewerbsverstoß vor, wenn nur in einzelne Briefkästen rechtswidrig Werbesendungen eingeworfen worden sind.

Riskant ist es, auf fremden Kundenparkplätzen Handzettel hinter die Scheibenwischer zu klemmen. Der Eigentümer oder Besitzer des Parkplatzes kann dies verbieten und Ihnen eventuelle Reinigungskosten berechnen. Handzettelwerbung in der Nähe des Konkurrenzgeschäfts ist ebenfalls riskant - das könnte als unerlaubtes Weglocken der Kunden verstanden werden.

Überhaupt neigt die Rechtsprechung dazu, Handzettelwerbung auf öffentlichen Straßen als erlaubnispflichtige Sondernutzung einzuordnen. Sie brauchen also eine Genehmigung der Behörden, wenn Sie darin sichergehen wollen.

Verboten ist es grundsätzlich, Empfänger mit Werbung zu belästigen, die eindeutig den Wunsch kundgetan haben, solche nicht haben zu wollen. Halten Sie sich also daran, wenn Ihnen ein Kunde schreibt, er wolle keine Werbebriefe mehr von Ihnen bekommen.
Quelle: Die 7 gefährlichsten Fallen des Werberechts
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Alt 26-07-2011, 22:38   #3 (permalink)
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Benutzerbild von Martin Kraft
 
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Zitat:
Zitat von medianetic Beitrag anzeigen
Mein letzter Stand ist, dass man a) Niemanden ohne schriftliche (oder mündliche) Erlaubnis anrufen darf und b) Niemanden ohne schrifliche (oder mündliche) Erlaubnis anschreiben darf.
Soweit ich weiß, bezieht sich das auf Verbraucher (also Privatkunden), nicht auf Firmen. Wenn Du nur Gewerbetreibende kontaktierst, die üblicherweise auch Leistung, wie die Deine, in Anspruch nehmen, solltest Du IMHO keine Probleme bekommen.

In der Wikipedia steht dazu:
Zitat:
Gegenüber Privatkunden sind so genannte Kaltanrufe in Deutschland nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten und dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Kunden erfolgen. Gegenüber Gewerbetreibenden reicht deren mutmaßliche Einwilligung, die sich aus dem Geschäftsgegenstand ergeben kann.
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Alt 26-07-2011, 22:43   #4 (permalink)
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Danke - die Hoffnung stirbt zuletzt - schau ich mir morgen auch nochmal genau an. Dann macht es ja sogar Sinn.
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Alt 27-07-2011, 09:24   #5 (permalink)
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Gute Auskunftsquelle ist hier auch die (örtliche) IHK
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ciao, blue
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Alt 27-07-2011, 10:04   #6 (permalink)
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Beiträge: 16.324
Zitat:
Zitat von medianetic Beitrag anzeigen
ich möchte gerne verschiedene Angebote speziell einer Zielgruppe (sagen wir bspw. Bäckern in der Umgebung) anbieten.
willst du den örtlichen honoratioren das internet näher bringen? flash-brödlie und so? :-)

wären da persönliche gespräche nicht ergiebiger?
z.b. mitglied werden im örtlichen schützenverein o.ä. .. denn lernst du die chefs persönlich kennen.
(wer den teufel nicht fürchtet kann sogar mitglied in der FDP werden. das wäre doch angeblich die mittelschicht)
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mfg h.g.seib www.SeibsProgrammLaden.de

Geändert von hgseib (27-07-2011 um 10:20 Uhr)
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Alt 27-07-2011, 10:31   #7 (permalink)
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Benutzerbild von maybe
 
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Beiträge: 195
Zitat:
Zitat von hgseib Beitrag anzeigen
...kann sogar mitglied in der FDP werden...)
Er will seine Arbeiten verkaufen, nicht seine Seele

Aber zum Thema: In dem Verlag, in dem ich früher gearbeitet habe, haben wir öfter solche Schreiben gekriegt, da hat sich nie jemand drüber mockiert.
Landen halt, je nach Qualität, im Zweifelsfall im Müll.
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The hardest part of conception is getting bright ideas past dim people.
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