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Alt 07-07-2011, 10:35   #1 (permalink)
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Fantasie Firmennamen und Kennzeichnungspflicht?

Hi,

ich weiß grade nicht, ob ich das im Thema richtig forumuliert habe.

Eine Kundin von mir hat sich einen Namen für ihr Unternehmen ausgedacht. Momentan gibt es für das Unternehmen keinen Handelsregistereintrag, der Markenantrag läuft noch. Sie arbeitet bereits selbstständig in einem anderem Berufsfeld unter ihrem eigenen Namen. In welcher Rechtsform weiß ich nicht.

Die Kundin möchte ihren realen Namen auf die Webseite irgendwo oben sichtbar setzen, weil angeblich ersichtlich sein muss, wer hinter dem Fantasienamen steckt.

Ich hab natürlich sofort angemerkt, dass ich von so einer Pflicht nichts weiß. Die Pflicht besteht anscheinend auch nicht, allerdings hat die IHK ihr dringend dazu angeraten. Es gab wohl schon Probleme mit solchen Kennzeichnungsgeschichten.

Kann mir irgendwer was dazu sagen?

Danke
echo
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Alt 07-07-2011, 10:49   #2 (permalink)
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Ohne Rechstberatung erteilen zu wollen oder zu dürfen:

Natürlich muss auf einer Website der offizielle Firmenname des Unternehmens bzw. des Freiberuflers aufgeführt sein. IMHO reicht es aber wenn das im Impressum geschieht und dieses von überall erreichbar ist. Mehr dazu solltest Du unter dem Stichwort »Impressumspflicht« finden.

Was genau dieser »Offizielle Fimenname« ist hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab: Bei Kapitalgesellschaften ist, das wohl der beim Handelregister eingetragene Firmenname (incl. der Gesellschaftsform), bei Personengesellschaften und Freiberuflern der Name der natürlichen Person(en) (und ggf. die Rechtsform). Diesen kann man aber durch eine sog. Geschäftsbezeichnung ergänzen.

Da es aber für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Anwälte oder Ärzte) nochmal rechtliche bzw. standesrechtliche Regelungen gibt, würde ich mich im Zweifelsfall auf den Ratschlag der jeweiligen Kammer verlassen. Diesen würde ich mir dann auch direkt dort abholen, da bei der stillen Post über den Kunden oft genug Dinge dramatisiert bzw. falsch wiedergegeben werden...
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Geändert von Martin Kraft (07-07-2011 um 10:53 Uhr)
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Alt 07-07-2011, 10:53   #3 (permalink)
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Also: Bei Personengesellschaften ist zunächst einmal der Name der Personen
der Firmenname. Dieser müsste streng genommen dann auch immer dabei
stehen. Aber beispielsweise könne sie sich als Kauffrau ins Handelsregister
eintragen lassen und dann auch mit einem Fantasienamen auftreten. Hat
aber zur Folge, dass sie zwingend bilanzieren muss.

Edit: Wobei das mit dem Bilanzieren mittlerweile unter bestimmten
Umständen wegfallen kann, wenn ich das richtig sehe. Siehe:
http://de.wikipedia.org/wiki/Bilanzr...sierungsgesetz

Geändert von sebastian (07-07-2011 um 10:56 Uhr)
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Alt 07-07-2011, 10:56   #4 (permalink)
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ok, gut. das heißt ich werde ihren namen irgendwo noch oben mit reinsetzen, und dann herrscht ruhe.

aber mal ganz blöde gefragt, ich arbeite ja auch unter LRRM als freiberufler. heißt ich müsste überall meinen klarnamen noch mit dazu schreiben, oder? das wäre ja plödt.

@sebastian: sollte bei ihr kein problem sein, sie ist buchhalterin
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Alt 07-07-2011, 11:01   #5 (permalink)
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Zitat:
Zitat von echo5-7 Beitrag anzeigen
aber mal ganz blöde gefragt, ich arbeite ja auch unter LRRM als freiberufler. heißt ich müsste überall meinen klarnamen noch mit dazu schreiben, oder? das wäre ja plödt.
Ja, eigentlich müsstest du es dazu schreiben.
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Alt 07-07-2011, 11:04   #6 (permalink)
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Zitat:
Zitat von echo5-7 Beitrag anzeigen
aber mal ganz blöde gefragt, ich arbeite ja auch unter LRRM als freiberufler. heißt ich müsste überall meinen klarnamen noch mit dazu schreiben, oder? das wäre ja plödt.
Dein Klarname gehört natürlich grundsätzlich auf jedes offizielle Dokument (Briefpapier, Website, Visitenkarten, etc.). Man kann schließlich allein aus steuerlichen Gründen nicht einfach unter einem Synonym arbeiten.

D.h. aber nicht, das er auch der bei jeder einzelnen Namensnennung Deiner Firma stehen muss. IMHO reicht es z.B., wenn Du auf Deiner Website Deine Geschäftsbezeichnung verwendest und im Impressum diese und Deinen Klarnamen aufführst.

@echo5-7: Soweit ich das sehe, fehlt auf Deiner Website und in Deinem Blog Dein Name und eine vernünftiger Link auf das Impressum (»Disclaimer« reicht IMHO nicht). Das würde ich zügig korrigieren.
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Geändert von Martin Kraft (07-07-2011 um 11:16 Uhr)
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Alt 07-07-2011, 11:44   #7 (permalink)
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Zitat:
Zitat von Martin Kraft Beitrag anzeigen
Dein Klarname gehört natürlich grundsätzlich auf jedes offizielle Dokument (Briefpapier, Website, Visitenkarten, etc.). Man kann schließlich allein aus steuerlichen Gründen nicht einfach unter einem Synonym arbeiten.
Finanzrechtlich ist relativ egal unter welchem Namen man agiert, ist eher
eine handelsrechtliche Sache.
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Alt 07-07-2011, 11:51   #8 (permalink)
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Zitat:
Zitat von sebastian Beitrag anzeigen
Finanzrechtlich ist relativ egal unter welchem Namen man agiert, ist eher
eine handelsrechtliche Sache.
Jein - wenn z.B. auf einer Rechnung ein falscher Firmenname angeben ist, den das Finanzamt so nicht zuordnen kann (oder will), kann es deren Absetzbarkeit als Betriebsausgabe und die entsprechende Umsatzsteuerrückerstattung verweigern. Weil sowas ganz schön ins Geld gehen kann, sollte man jede eingehende Rechung peinlich genau prüfen...
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Alt 07-07-2011, 12:40   #9 (permalink)
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Ja, wobei auf eine korrekte Rechnung ohnehin eine USt Id/Steuernummer gehört.
Aber klar, eine korrekte Rechnung muss auch den korrekten Firmennamen enthalten.
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Alt 07-07-2011, 19:27   #10 (permalink)
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@martin: ok, dann änder ich das mal.
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Alt 09-07-2011, 18:02   #11 (permalink)
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.... und wer seinen namen nicht im header haben will meldet einen künstlernamen an und schreibt den rein. es gibt sooooooooo viele künstler die ihr geld eigentlich mit flash verdienen.

dabei machen sie eigentlich webseiten und nebenbei schräges zeugs mit flash was dann in galerien auf monitoren rumdudelt.

kenn persönlich mindestens zwei davon. puristen die beim FA sogar MwSt-befreit sind.
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Alt 10-07-2011, 11:14   #12 (permalink)
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das hatte ich mir auch mal überlegt. aber ich kann mich dran erinnern, dass einer dieser künstler mal tierischen ärger mit dem finanzamt hatte. er hat dinge an freelancer ausgelagert und sein steuerberater (der ihm zum künstlerstatus geraten hat) musste ihm dann verklickern, dass er als künstler die rechnungen der freelancer nicht als geschäftsausgaben geltend machen konnte.

den steuerberater hat er dann gewechselt, ohne ihn vorher umzubringen.
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Alt 10-07-2011, 16:17   #13 (permalink)
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Ich bezweifle auch, dass dieser Künstlerstatus und die MwSt.-Befreiung erstrebenswerte Zustände sind:
  • Ein USt.-Befreiung ist grundsätzlich für alle möglich, deren Umsätze niedrig genug sind (nicht erstrebenswert), um unter die Kleinunternehmerregelung zu fallen. Wenn man keinen UST. einnimmt heißt das aber im Umkehrschluss auch, dass man nicht mehr vorsteuerabzugsberechtigt ist. Und das würde eine USt.-Befreiung für die meisten Flasher zum Verlustgeschäft machen, da sie in der Regel für Fimen Arbeiten, denen es eh egal ist, ob man MwSt. erhebt oder nicht...

  • Während der Künstler-Status IMHO nichts mit einer vollständigen USt.-Befreiung zutun hat, berechtigt er sehrwohl dazu, den ermäßigten MwSt.-Satz (7%) in Rechnung zu stellen. Dieser ist nämlich neben diversen anderen Produkten (z.B. Lebensmitteln) und Dienstleistungen (z.B. Hotels) den künstlerrichen Tätigen vorbehalten. Da er aber im engeren Sinne nur für urheberechtlich geschütze Arbeiten gilt, auf alles andere (Druckkosten, Hosting, Produktion, etc.) der volle MwSt.-Satz fällig wird und Firmen die MwSt., wie gesagt, egal ist, lohnt es sich oft nicht die ermäßigten Teilarbeiten gesondert auszuweisen. Zumal sich das Finazamt bei fälchlicherweise mit 7% versteuerten Leistungen die Differnz beim Rechnungssteller holt.

  • Der Künstlerstatus verpflichtet zudem zur Versicherung in der Künstlersozialkasse (KSK) - mit allen damit verbunden Vor- und Nachteilen. Zwar befinden sich alle im Bereich Web-/Screen-/Interaktionsdesign Tätigen in einer Grauzone, der schwerwiegenste Nachteile kann aber leider nicht nur die Künstler treffen: Die KSK ist berechtigt beim Auftraggeber für alle künstlerichen Leistungen (diesmal incl. des Beiwerks) die Künstlersozialabgabe einzuziehen, die aktuell rund 4% des betreffenden Umsatzes beträgt. Das trifft den Auftraggeber meist aus heiterem Himel und für Jahre rückwirkend. Was das Verhältnis zum entsprechenden Dienstleistern nachhaltig belastet: Häufig versuchen die so getroffen Auftraggeber sich ihren Verlust (auf die ein oder andere Weise) bei ihren Dienstleistern wiederzuholen, oder beenden einfach die Geschäftsbeziehung.

Wie immer ist das hier keine Rechtsberatung, sondern nur eigene Erfahrungen + Hörensagen
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Geändert von Martin Kraft (10-07-2011 um 16:22 Uhr)
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Alt 10-07-2011, 22:02   #14 (permalink)
NCC 1701 D
 
Benutzerbild von speedjunkie
 
Registriert seit: Oct 2009
Ort: Metropolregion Hamburg
Beiträge: 586
Hallo zusammen,

ich möchte auch noch kurz etwas dazugeben. Ich hoffe es ist gestattet.

In Deutschland haben wir das Telemediengesetz und den Staatsvertrag über Mediendienste.

IMHO (so wie ich das verstehe) muss es ein Bezug zu einer realen Person geben.

Vergisst man eine Pflichtangabe, droht eine Abmahnung oder eine einstweilige gerichtliche Verfügung ohne Anhörung des Website Anbieters. Der muss dann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, in dem er sich verpflichtet, fortan ein -rechtlich unbedenkliches- Impressum vorzuhalten. Verstößt man erneut dagegen, muss er dem Abmahnenden eine Strafe zahlen und Anwalt und Gerichtskosten 400.- bis 700,- Euro pro Abmahnung.

Tatsächlich ist es so wenn man es darauf anlegen würde viele Abmahnung verteilen könnte. Ob vorsätzlich oder ungewollt sei dahingestellt.

Im Zweifelsfall ein geschultes Auge drüber fliegen lassen.
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just be Daniel
JUNK FOOD: JavaScript Core Reference
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