Auszug für Online Tarife:
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Vergütungssätze VR-W 1 für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in
Websites zu Präsentationszwecken
Nettobeträge zuzüglich z. Zt. 7 % Umsatzsteuer
I. Anwendungsbereich
1. Die Vergütunssätze gelten ausschließlich für gewerbliche, private oder nicht-gewerbliche Websites im Internet oder ähnlichen Datennetzen, welche die Eigenpräsentation zum Gegenstand haben und in diesem Rahmen die Speicherung von Werken (Upload) und die Übermittlung von Werken (Streaming) an den Endnutzer vornehmen oder vornehmen lassen.
2. Unter
Präsentation ist die Eigenpräsentation durch inhaltliche Unterrichtung über die Person, das Unternehmen oder die nicht-gewerbliche Institution zu verstehen.
3. Als Zugriff auf die Website gelten alle Kontakte der Nutzer mit Nutzung von Werken aus dem GEMA Repertoire auf der Website (sogenannte "Page Impressions" mit Musiknutzung). Zur Anzahl der Page Impressions mit Musiknutzung zählen auch diejenigen, die durch die Verbindung mit anderen Websites entstehen.
II. Gewerbliche Websites
Die Vergütungen dieses Abschitts gelten für Websites, die Unternehmen unterhalten oder unterhalten lassen und zur Unterrichtung über das Unternehmen oder dessen Produkt dienen.
Vergütung
1. Die Vergütung beträgt
je Werk aus dem GEMA-Repertoire € 25 pro Monat, wobei die Anzahl der Page Impressions mit Musiknutzung pro Monat bis zu 10.000 betragen darf.
2. Ist die Anzahl der Page Impressions mit Musiknutzung höher als 10.000, ist für jeweils weitere bis zu 10.000 Page Impressions mit Musiknutzung der vorstehende Vergütungsbetrag je Werk in Höhe von € 25 pro Monat zusätzlich zu bezahlen.
3. Ist die Spieldauer des Werkes länger als fünf Minuten, sind für jeweils weitere bis zu fünf Minuten die vorstehenden Vergütungsbeträge in voller Höhe zu bezahlen.
III. Private Websites
Die Vergütungen dieses Abschnitts gelten für Websites, die Privatpersonen in nicht-gewerblichen Zusammenhang unterhalten oder unterhalten lassen.
Vergütung
Die Vergütung beträgt
je Werk aus dem GEMA-Repertoire € 25 pro Jahr, wobei die Anzahl der Page Impressions mit Musiknutzung pro Monat bis zu 2000 betragen darf.
Ist die Anzahl der Page Impressions mit Musiknutzung höher als 2000, ist für jeweils weitere bis zu 2000 Page Impressions mit Musiknutzung der vorstehende Vergütungsbetrag je Werk in Höhe von € 25 pro Jahr zusätzlich zu bezahlen.
Ist die Spieldauer des Werkes länger als fünf Minuten, sind für jeweils weitere bis zu fünf Minuten die vorstehenden Vergütungsbeträge je Werk in voller Höhe zu bezahlen.
Dieser Tarif gilt nur bei Verwendung von bis zu zehn Werken, sowie bis zu einer monatlichen Zugriffszahl von bis zu 2000 Page Impressions mit Musiknutzung. Bei einer größeren Anzahl von Werken oder einer höheren Zahl von Page Impressions findet Abschnitt II. Anwendung.
IV. Websites von nicht-gewerblichen Institutionen
Die Vergütungen dieses Abschnitts gelten für Websites die nicht-gewerbliche Institutionen in nicht-gewerblichen Zusammenhang unterhalten oder unterhalten lassen.
Vergütung
Die Vergütung beträgt je Werk aus dem GEMA-Repertoire € 100 pro Jahr, wobei die Anzahl der Page Impressions mit Musiknutzung pro Monat bis zu 10.000 betragen darf.
Ist die Anzahl der Page Impressions mit Musiknutzung höher als 10.000, ist für jeweils weitere bis zu 10.000 Page Impressions mit Musiknutzung der vorstehende Vergütungsbetrag je Werk in Höhe von € 100 pro Jahr zusätzlich zu bezahlen.
Ist die Spieldauer des Werkes länger als fünf Minuten, sind für jeweils weitere bis zu fünf Minuten die vorstehenden Vergütungsbeträge je Werk in voller Höhe zu bezahlen.
V. Allgemeine Bestimmungen
1. Umfang der Einwilligung
(1) Die Einwilligung für Websites zu
Präsentationsszwecken umfaßt nur die folgenden Rechte der GEMA:
- Das Recht, Werke des GEMA-Repertoires aufzunehmen und für die Nutzung technisch aufzubereiten
- Das Recht, Werke des GEMA-Repertoires in Datenbanken, Dokumentationssystemen oder in Speichern ähnlicher Art (z.B. Serverrechner) einzubringen (Upload).
- Das Recht, Werke des GEMA-Repertoires die in Datenbanken, Dokumentationssystemen oder in Speichern ähnlicher Art (z.B. Serverrechner) eingebracht sind, zum Zwecke des Abhörens zum privaten Gebrauch, elektronisch oder in ähnlicher Weise zu übermitteln ("Right of Communication to the Public and Making Available").
(2) Die Einwilligung erstreckt sich nicht auf andere Rechte, insbesondere nicht auf das Recht zur Verbindung von Werken des GEMA-Repertoires mit Werken anderer Gattungen, die Nutzung dramatisch-musikalischer Werke, weder vollständig, noch als Querschnitt, noch in größeren Teilen (sogen. "Große Rechte"), sowie nicht auf graphische Rechte oder Rechten am Notenbild oder Textbild.
(3) Die Vergütung ist auch dann zu zahlen, wenn von der festgelegten Nutzungsdauer nur zeitlich kürzer Gebrauch gemacht wird.
(4) Die Einwilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, daß das Recht zur Benutzung von Werken des GEMA-Repertoires zur Herstellung der zu der Website gehörenden Seiten von den jeweiligen Berechtigten selbst oder von der GEMA nach den einschlägigen Vergütungssätzen ordnungsgemäß erworben worden ist bzw. wird.
(5) Nicht umfaßt von der Einwilligung ist die Benutzung eines Werkes zur Werbung.
(6) Das Urheberpersönlichkeitsrecht darf nicht verletzt werden. Änderungen an einem Werk um dieses in der Website zu
Präsentationszwecken zu verwenden, insbesondere die Kürzung des Werkes, müssen den möglichen Erfordernissen der §§ 14 und 39 Urheberrechtsgesetz genügen.
2. Rechtlicher Erwerb der Einwilligung
Die Rechte gelten nur als eingeräumt, wenn die Einwilligung der GEMA vor der Einbringung von Werken des GEMA-Repertoires in Datenbanken, Dokumentationssystemen oder in Speichern ähnlicher Art (Upload) für die Rechte gemäß Abschnitt IV. Ziffer 1 Absatz (1) eingeholt wurde.
3. Rechte Dritter
Rechte Dritter, beispielsweise bei reversgebundenen Werken, bleiben unberührt
4. Abgrenzungen
Soweit das Angebot der Website zu
Präsentationszwecken auch andere als die mit diesen Vergütungssätzen geregelten Nutzungen umfaßt und/oder Rechte berührt, sind die betreffenden Rechte gesondert nach den einschlägigen Vergütungssätzen zu erwerben.
Falls die Website neben der
Präsentation noch andere Angebote aufweist, können für das Gesamtangebot angemessene Vergütungen festgesetzt werden, auch wenn für dieses Gesamtangebot unmittelbar keine einschlägigen Vergütungssätze Anwendung finden.
Diese Vergütungssätze finden keine Anwendung auf Angebote im Internet, deren Zweck die entgeltliche oder unentgeltliche Übermittlung von Werken an den Endnutzer ist, unabhängig davon, ob die Speicherung von Werken beim Endnutzer möglich ist.
Die Vergütungssätze finden ebenfalls keine Anwendung auf Websites mit E-Commerce.
5. Nachweis der Werknutzung
Der Anwender hat einen Nachweis der Zugriffe auf die Website zu
Präsentationszwecken mit Musiknutzung in geeigneter Form zu erbringen.
6. Zeitliche Geltung
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teuer teuer!!!
mehr dazu unter:
http://www.gema.de/information/online_tarife.shtml
Hab meine eigene meinung zur GEMA und die ist nicht gerade positiv!!!
CrOc